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Legal Tribune Online
BGH sieht nur Verstoß gegen Vereinsgesetz: IS-Propaganda in Deutschland kein Fall fürs StGB
Wer in Deutschland IS-Inhalte z.B. bei YouTube veröffentlicht, verbreitet keine Propagandamittel terroristischer Organisationen im Sinne von § 86 StGB. Das hat der BGH klargestellt. Der IS sei keine "unanfechtbar verbotene" Vereinigung.
Wer in Deutschland IS-Inhalte z.B. bei YouTube veröffentlicht, verbreitet keine Propagandamittel terroristischer Organisationen im Sinne von § 86 StGB. Das hat der BGH klargestellt. Der IS sei keine "unanfechtbar verbotene" Vereinigung.
Quelle: Legal Tribune Online