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OVG NRW: Futternapf mit Sonderfunktionen ist kein getarntes Abhörgerät
Ein "Smart Pet Feeder" mit Kamera und Mikrofon ist keine verbotene Telekommunikationsanlage, so das OVG NRW. Der Futterautomat tarne sich nämlich nicht als gewöhnlicher Futternapf, sondern sei erkennbar auf Vierbeiner-Überwachung ausgelegt.
Ein "Smart Pet Feeder" mit Kamera und Mikrofon ist keine verbotene Telekommunikationsanlage, so das OVG NRW. Der Futterautomat tarne sich nämlich nicht als gewöhnlicher Futternapf, sondern sei erkennbar auf Vierbeiner-Überwachung ausgelegt.
Quelle: Legal Tribune Online